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Aktuelle Wetterinformationen

1. Zuständige Behörden

Die für das deutsche Bodenseeufer zuständigen Behörden für die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen sind :

Landratsamt Lindau
Schifffahrtsamt
Stiftsplatz 4
88131 Lindau

Telefon: 08382 270- 239 (Zulassungen, Hr. Schultes)
Telefon: 08382 270- 238 (Patente, Hr. Gabelberger)
Fax:      08382 270- 237

 

Landratsamt Bodenseekreis
Schifffahrtsamt
Glärnischstr. 1-3
88045 Friedrichshafen

Telefon : 07541 204 5352
Fax:        07541 204-73 52

 

Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustr. 37
78467 Konstanz

Telefon : 07531 800-1981
FAX        07531 800-1999

2. a) Welche Boote müssen zugelassen werden ?

Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor
oder mit Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung ausgestattet sind, sind
zulassungspflichtig.

 

2. b) Welche Boote müssen nur registriert werden ?

Registriert werden müssen Segelboote ohne Motor, ohne Wohneinrichtung
sowie Ruderboote, die länger als 2,5 m sind. Bei der Registrierung des Bootes
wird ein Bootsausweis ausgestellt.

3. Voraussetzung für die Zulassung

Um eine Zulassung zu erhalten, muss das Fahrzeug von einem Sachverständigen untersucht werden. Entspricht das Ergebnis dieser Untersuchung den amtlichen Vorschriften, so kann eine Zulassung erteilt werden. Die Zulassung ist beim Landratsamt zu beantragen, die Vordrucke liegen dort auf.


Zeit und Ort der ersten Untersuchung sind ( in Bayern ) mit dem TÜV-Augsburg
(Tel.: 0821-5904-193) abzustimmen.
Der Antragsteller hat das zu untersuchende Fahrzeug an dem bestimmten Ort
vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Boot muss zur Untersuchung im Wasser liegen ! Das Schiff muss in allen Teilen zugänglich sein. Auf Verlangen ist eine Probefahrt zu machen. Die Untersuchung erstreckt sich auf die Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des gesamten Fahrzeuges. Die amtliche Untersuchung findet bei jedem Wetter statt.

 

4. Erteilung der Zulassung

Erforderliche Unterlagen: Antrag auf Neuzulassung, TÜV-Protokoll, CE-Zertifikat, Konformitätserklärung, Eignerhandbuch ( in dt. Sprache ) Eigentumsnachweis, Abgastypenprüfzertifikat für den Motor. Ist die Zulassungsurkunde verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag eine Zweitausfertigung.

Ein Besitzerwechsel ist der Ausstellungsbehörde innerhalb von 2 Wochen die Verlegung in einen anderen Zuständigkeitsbereich innerhalb von 2 Monaten zu melden (* Das Fahrzeug wird unter Vorlage der Zulassungsurkunde umgeschrieben)

Bei einem Besitzerwechsel ist zusätzlich ein Kaufvertrag vorzulegen ! Bei baulichen Änderungen ist das Boot zur Nachuntersuchung zu melden. Wird ein Fahrzeug dauerhaft aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt, ist dies der ausstellenden Behörde unter Vorlage der Zulassungsurkunde unverzüglich anzuzeigen.

 

5. Kennzeichnung der Fahrzeuge

Alle zugelassenen und registrierten Wasserfahrzeuge müssen mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Die Kennzeichen müssen in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern mindestens 8cm hoch sein.
Amtliche Kennzeichen, die von zuständigen Behörden oder dem ADAC anderer Wasserstraßen im Bereich der Bodenseeuferstaaten erteilt wurden, werden anerkannt. Die Fahrzeuge erhalten kein besonderes Bodenseekennzeichen.
Die Anerkennung entbindet nicht von der Untersuchung und Zulassungspflicht auf dem Bodensee. Bei der Vorführung des Bootes muss die amtliche Zulassung vorgelegt werden. Für zulassungspflichtige Boote wird das amtliche Kennzeichen bei der Zulassung erteilt.

 

6. Mindestausrüstung

Ein Paddel, besser zwei Paddel oder Ruder. Bei Schiffen über 2,5 to Gesamtgewicht oder einem Freibord von mehr als einem Meter kann darauf verzichtet werden.
Ein Bootshaken, auch bei kleinen Booten und Schlauchbooten (ausziehbar).
Ein Kompass, kann bei kleinen Booten auch ein Taschenkompass sein.
Ein Mundsignalhorn ( kein Presslufthorn ).
Für jede an Bord befindliche Person eine ohnmachtsichere Rettungsweste, mit einem Auftrieb von mindestens 100 N (Feststoffoder Automatikwesten mit Kragen, keine halbautomatischen Westen). Wasserskiwesten und Schwimmhilfen, die den im Wasser Treibenden nicht sicher über Wasser halten, sollten Sie im eigenen Interesse nicht verwenden. Empfehlung Rettungswesten nach EN CE395 oder höherwertig.
Zusätzlich ein Rettungsring oder –kragen, welcher mit einer mindestens 10m langen schwimmfähigen Wurfleine versehen sein muss, ebenfalls mit einem Auftrieb von 100 N. Bei Vergnügungsfahrzeugen von weniger als 30 KW (40PS) Maschinenleistung und bei Segelbooten ohne festen Ballast ist dies jedoch nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert.
Eine Mindestausrüstung an Werkzeug, die der Bootsgröße angepasst sein soll.
Ein Verbandskasten, könnte für kleine Boote auch aus dem Motorradzubehör kommen.
Einen Anker, das Gewicht muss der Schiffsgröße angepasst sein.

Bootsgewicht

Ankergewicht

bis      700 kg

  5 kg

bis   1.000 kg

  6 kg

bis   1.300 kg 

  9 kg

bis   2.000 kg

12 kg

bis   3.500 kg

15 kg

über 3.500 kg

20 kg*

*) und mehr

Eine rote Flagge ( Notsignal ), mindestens 60 x 60 cm Kantenlänge (Flagge darf keine Zacken haben, da dies der Buchstabe „B“ des Internationalen Flaggenverzeichnisses ist ).
Eine Notbeleuchtung, als rundumleuchtendes Licht, welches eine Sichtweite von ca. 2 km hat. Dies sind z.B .eine Petroleumlampe oder eine batteriebetriebene Rundumleuchte, jedoch keine Taschenlampe!
Eine mechanische Lenzeinrichtung, am besten eine kräftige Handpumpe, die nicht fest installiert sein muss. Fest installierte Pumpen sind aber leichter zu bedienen.
Feuerlöscher, für alle Schiffe:
- mit Einbaumotoren, deren Leistung 4,4 KW (6PS) übersteigt,
- mit Außenbordmotoren, deren Leistung 7,4 KW (10PS) übersteigt,
- oder bei Koch- bzw. Heizeinrichtung
Die Feuerlöscher müssen ein Mindestfüllgewicht von 2kg haben.
Die Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach dem Kraftstoffinhalt:
Pro 100 Liter (möglichem) angefangenem Kraftstoffinhalt sind 2kg Löschmedium notwendig.
Die Feuerlöscher müssen:
- typengeprüft sein
- in regelmäßigen Abständen von 2 Jahren kontrolliert werden - (siehe Prüfplakette )
- und für die Brandklassen A, B und C zugelassen sein.

 

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7. Abgase & Wartung

Für Fahrzeuge, die erstmals auf dem Bodensee zugelassen werden sollen, ist nachzuweisen, dass die in den Abgasvorschriften festgelegten Bauvorschriften und Abgaswerte eingehalten sind.
Dieser Nachweis erfolgt durch eine vom Motorenhersteller oder -importeur zu veranlassende Abgastypenprüfung und muss durch eine entsprechende Abgastypenprüfbescheinigung belegt werden.
Für Innenbord-Motoren : Abgasstufe II,
Außenbord-Motoren :     Abgasstufe I mit Ausnahmegenehmigung
Grenze für Außenborder: max. 100 PS
Keine Neuzulassungen für Zweitakt-Motoren
ACHTUNG!!! Betreffend Bootszulassungen 2-Takt-Motoren "keine Neuzulassungen" hat sich etwas geändert !
2-Takter werden zugelassen wenn sie die Grenzwerte nach EU-Sportbootrichtlinie für 4-Takter erfüllen. Dies ist mittels Konformitätserklärung nachzuweisen.

Im Zuge der Novellierung der Bodensee Schifffahrtsordnung (BSO ) wurde von der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee ( ISKB ) beschlossen, dass ab 1.1.2006 auch nicht abgastypengeprüfte Motoren in einem 3 jährigen Intervall einer Wartung unterzogen werden müssen.
Die Wartung ist von einer Fachwerkstatt für Bootsmotoren durchzuführen. Die Fachwerkstatt bestätigt die Durchführung der Wartung durch ein vorgeschriebenes Protokoll Dieses ist dem Landratsamt / Schifffahrtsamt vorzulegen.

 

8. Zulassungsfähige Motoren auf dem Bodensee

Motoren, die auf dem Bodensee neu bzw. im Austausch zugelassen werden sollen, müssen der Abgasgrenzwertstufe 2 der BSO entsprechen. Bei Dieselmotoren genügt es auch, wenn der Motor gemäß der Richtlinie 1999/96/EG typgeprüft wurde. In beiden Fällen ist der Nachweis durch eine Abgastypenprüfzertifikat zu erbringen. Derzeit gibt es nicht für alle Motorenarten und Leistungsbereiche Motoren, die diese Anforderungen erfüllen. aus diesem Grund hat die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee eine Ausnahmregelung von den oben genannten Vorschriften erlassen. Die Ausnahmeregelung sieht folgendes vor:

  • 4-Takt-Benzinmotoren ( Einbau- und Außenbordmotoren) bis einschließlich 74,0 kW müssen für die Neuzulassung oder den Ersatz entweder die Grenzwerte gemäß BSO Stufe 1, BSO Stufe 2 oder der EU-Sportbootrichtlinie erfüllen.
  • Bestehende 4-Takt-Benzin-Innenbordmotoren über 74,0 kW können durch Motoren ersetzt werden, die zumindest die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der BSO erfüllen, wenn die Motorenleistung um nicht mehr als 10 % erhöht wird.

Boote, die bereits eine Zulassung für den Bodensee haben und mit Motor ausgerüstet sind, haben als Einheit (Boot und Motor) Bestandschutz und dürfen bis zum irreparablen Defekt weiter betrieben werden. Sollte das Boot oder der Motor defekt und nicht mehr reparabel sein, kann der Motor, wenn er nicht die genannten Vorschriften erfüllt, nicht mehr am Bodensee betrieben werden. Sollte nur das Boot funktionsfähig sein, so ist der Motor der genannten Regelungen nachzurüsten.

Grundsätzlich gilt, das Boot muss für die entsprechende Motorisierung geeignet sein. Bei Booten nach der EU-Sportbootrichtlinie können die Eignungsvoraussetzungen aus dem Eignerhandbuch entnommen werden. Bei allen anderen Booten hat dies der Sachverständige bei der Bootsabnahme festzustellen.

Eine Liste mit den zulassungsfähigen Stufe 1 bzw. Stufe 2 Einbau- und Außenbordmotoren erhalten Sie beim Schifffahrtsamt.

Nachfolgende Artikel der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung sind heranzuziehen:

Artikel 13.11a BSO Abgasemissionen
(1) Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren.

(2) Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren) müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.

(3) Alle Otto- und Dieselmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickstoffoxiden (NO), die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(4) Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Otto- oder Dieselmotoren ausgestattet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.

(5) Bei der Zulassung nach Artikel 14.01 ist nachzuweisen, dass die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgasty-penprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgasprüfbescheinigung wird aufgrund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen oder gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.

(6) Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates [Fussnote: nationale Fundstellen] sowie auf diesen basierende gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt.Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäß Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung  und das Verfahren  zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.

(7) Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C sind Otto- und Dieselmotoren einer äußeren Besichtigung zu unterziehen; bei Ottomotoren sind zusätzlich mit typengeprüften und geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltene Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C nicht überschritten werden. Bei Otto- und Dieselmotoren kann die Überprüfung sämtlicher abgasrelevanter Systeme verlangt werden. Wenn abgasrelevante Bauteile plombiert sind und eine Bestätigung über die Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten vorliegt, kann auf eine Prüfung dieser Bauteile verzichtet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.

Artikel 13.11b BSO Austausch von Motoren
Fahrzeuge gemäß Artikel 13.11a Abs.2 dürfen bis zum Dezember 1995 nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe I der Abgasvorschriften erreichen, ab dem 01.Januar 1996 nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe II der Abgasvorschriften erreichen.

Die in der Einleitung genannten Ausnahmeregelungen werden bei Austauschmotoren ebenfalls angewandt.

 

Diese Angaben sind ein Service der Bodensee Segelschule Wasserburg und ohne Gewähr. Bitte beachten Sie, dass durch die Änderungen (Novellierung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung) noch keine anderen Prüfungsfragen (Theorie) für das Bodensee Schifferpatent gelten. Beachten Sie als Schüler bitte unbedingt die im Theorieunterricht genannten Hinweise.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die  interner Link folgto.g. Landratsämter gerne zur Verfügung.

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